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JÄHRLICHE FAHRLEISTUNG? BESSER NICHT SCHUMMELN!

JÄHRLICHE FAHRLEISTUNG? BESSER NICHT SCHUMMELN!

Eine der individuellen Angaben, nach denen sich ein Kfz-Beitrag berechnet, ist die jährliche Fahrleistung.

Welche Folgen hat es, wenn man diese falsch angegeben hat?

Um einem Kunden sagen zu können, was die Versicherung für sein Auto kostet, müssen ziemlich viele Angaben gemacht werden. Die Absicht ist klar: Die Prämie soll möglichst fair und risikogerecht sein. Da kann es verlockend sein, an der ein oder anderen Stelle etwas ungenau zu sein. Die jährliche Fahrleistung ist hier eine typische Stellschraube, bei der man zugunsten eines niedrigeren Beitrags möglicherweise etwas zu optimistisch ist.

Halten wir aber zunächst einmal fest, dass wohl niemand so wirklich genau vorhersagen kann, wie viele Kilometer im Jahr tatsächlich gefahren werden. Dann kann sich das z. B. durch Umzug oder Jobwechsel auch deutlich ändern – und dass ein Kunde da vergisst, seine Versicherung zu informieren, ist jetzt auch nicht so selten. Aber es gibt eben auch die Schlawiener, die nur die Hälfte ihrer 24.000 km im Jahr angeben und sich über die gesparte Prämie freuen.

Zwar fragen einzelne Versicherer jährlich den Kilometerstand des Fahrzeugs ab, aber noch ist diese eher die Ausnahme. Und so kann man sich Jahr für Jahr in falscher Sicherheit wiegen – bis dann doch einmal ein Unfall passiert. Bei diesem wird der Kilometerstand des Fahrzeugs aufgenommen und die tatsächliche jährliche Fahrleistung ist dann schnell ausgerechnet.

Und was passiert dann?

Erst einmal die gute Nachricht: Der Versicherungsschutz ist weder in der Haftpflicht noch der Kasko gefährdet.

Die schlechte: Da die reale Fahrleistung nun bekannt ist, wird auch der real benötigte Beitrag fällig – und der kann rückwirkend zum Beginn des Vertrags eingefordert werden. Der Versicherer muss das allerdings nicht tun. Das kann natürlich eine teure Erfahrung für Ihren Kunden werden.

Noch schlechter: Evtl. wird dem Kunden auch noch Vorsatz unterstellt und eine Vertragsstrafe fällig – diese kann z. B. der Höhe eines Jahresbeitrags entsprechen. Da die vorsätzliche Falschangabe schwierig zu beweisen ist, wird man die Strafe in der Praxis – zumindest bei falschen Fahrleistungen – eher selten eingefordert. Einzelne Versicherer verzichten daher auch generell auf eine Vertragsstrafe.

Weitere wissenswerte Informationen rund ums Thema Kfz-Versicherung finden Sie auf dieser Seite: https://landingpage.vema-eg.de/?m=sanverdi&p=kfz

Sanverdi Versicherungsmakler GmbH

Tuttlingen, den 24.09.2020

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