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Private Rechtsschutzversicherung – Damit Sie Ihr Recht auch durchsetzen können!

PRIVATE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

 

Damit Sie Ihr Recht auch durchsetzen können!

 

Im Alltag kann es schnell zu Situationen kommen, in denen der Weg zum Anwalt nötig wird. Ein eventuell daraus resultierender Rechtsstreit ist meistens sehr teuer. Mit einer Rechtsschutzversicherung treffen Sie Vorsorge für diese finanziellen Folgen. Wer will schon auf sein gutes Recht verzichten, nur weil er es sich vielleicht nicht leisten kann?

 

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für alle Personen, die sich vor den finanziellen Risiken eines Rechtsstreits schützen möchten.

 

WAS IST VERSICHERT?

Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten.

 

WO GILT DIE VERSICHERUNG?

Die Rechtsschutzversicherung gilt weltweit, jedoch gibt es unterschiedliche Deckungssummen für Europa und Übersee.

 

WIE LÄSST SICH DIE VERSICHERUNGSSUMME ERMITTELN?

Je nach dem individuellen Bedarf gibt es unterschiedliche Versicherungssummen, die vereinbart werden können.

 

WER IST VERSICHERT?

Je nach Vereinbarung sind folgende Personen versichert:

  • Versicherungsnehmer
  • Ehe- und Lebenspartner
  • Kinder – sofern diese unverheiratet und minderjährig sind.
  • Volljährige, unverheiratete Kinder sind mitversichert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben, maximal jedoch bis zum 25. Lebensjahr.

 

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. VERSICHERBAR?

Je nach vereinbartem Deckungsumfang kann Folgendes versichert werden:

  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken
  • Verkehrs-Rechtsschutz
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Erweiterter Straf-Rechtsschutz Soweit vereinbart sind folgende Leistungsarten im

 

Deckungsumfang enthalten: Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-RS, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-RS, Opfer-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz (verschiedene Bereiche).

 

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. NICHT VERSICHERBAR?

  • Baurechtsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes
  • Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen
  • Streitigkeiten des Versicherungsnehmers und mitversicherten Personen untereinander
  • Vorsätzlich begangene Straftaten Einzelne dieser Punkte können ggf. über besondere RS-Bausteine gesondert versichert werden.

 

WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?

Der Versicherer zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig sind, abzüglich der vertraglich vereinbarten

 

Selbstbeteiligung:

  • Kosten des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
  • Kosten des Prozessgegners, soweit diese der Versicherte zu tragen hat

 

SCHADENBEISPIELE AUS DER PRAXIS

 

ARBEITS-RECHTSSCHUTZ

Herr Schmitt wurde von seinem Arbeitgeber plötzlich und ohne ersichtlichen Grund gekündigt. Herr Schmitt war mit dieser ungerechtfertigten Kündigung nicht einverstanden und schaltete einen Anwalt ein, den ihm sein Rechtsschutzversicherer empfahl. Der Versicherer gab eine Deckungszusage ab.

 

WOHNUNGS-RECHTSSCHUTZ

Frau Poczesniok zog aus ihrer Wohnung aus. Bei der Schlüsselübergabe weigert sich ihr Vermieter, Ihr die Kaution zurück zu erstatten. Als Grund gibt er an, dass die Wände nicht neu gestrichen wurden. An die Vereinbarung bei Einzug, dass die vom Vormieter nicht renovierte Wohnung auch bei Auszug nicht mehr geweißelt werden müsse, will sich der Vermieter nicht mehr erinnern. Da Frau Poczesniok eine Zeugin für die Aussage und Bilder vom Einzug hat, die den Zustand der Wohnung dokumentieren, möchte sie ihre Kaution einklagen. Ihr Rechtsschutzversicherer erteilt eine Deckungszusage.

 

VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ

Beim Überholen drängt ein Autofahrer Herrn Witts Wagen von der Straße ab. Dieser gerät in den Straßengraben und überschlägt sich mehrfach. Herr Witt zieht sich ein Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung zu. Sein Wagen hat nur noch Schrottwert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt zwar in angemessener Höhe für den Sachschaden und den Nutzungsausfall auf, bietet beim Schmerzensgeld aber eine Herrn Witts Meinung nach zu niedrige Vergleichszahlung an. Herr Witt bespricht den Fall mit seinem Rechtsschutzversicherer und erhält dort eine Deckungszusage für diesen Fall. Sein Anwalt hält das Angebot für die Verletzungen für angemessen und rät von einer Klage ab. Die Kosten dieser Beratung übernimmt der Rechtsschutzversicherer.

 

SOZIAL-RECHTSSCHUTZ

Frau Kessler beantragte zum 67sten Rente. Die Höhe der Rente kommt ihr zu niedrig vor, weshalb sie ihre Unterlagen von einer Beratungsstelle überprüfen lässt. Dabei stellt sich heraus, dass die Erziehungszeiten für ihre drei Kinder nicht berücksichtigt wurden. Sie legt Einspruch gegen den Rentenbescheid ein, was jedoch nicht zu einer Korrektur der Rentenhöhe führt. Letztlich holt sie eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung ein und übergibt die Sache zur Vertretung vor Gericht einem Anwalt.

 

STEUER-RECHTSSCHUTZ

Frau Raiers Weg zur Arbeit beträgt normalerweise 15 km einfach. Aufgrund ausgedehnter Straßenarbeiten muss sie einen täglichen Umweg von 12 km zur Arbeit in Kauf nehmen. Bis ihr üblicher Arbeitsweg wieder frei ist, kommen so fast 2.500 km Umweg zusammen. Im Zuge der Steuererklärung erkennt der zuständige Sachbearbeiter nur die übliche Strecke an. Trotz Widerspruch und Erklärungsversuch lenkt das Finanzamt nicht ein. Frau Raiers Rechtsschutzversicherer erklärt sich bereit, die nötigen Kosten einer Gerichtsverhandlung zu übernehmen. Frau Raier übergibt die Sache danach ihrem Anwalt.

 

 

WAS IST SONST NOCH ZU BEACHTEN?

Es empfiehlt sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen. Für einzelne Bausteine der Rechtsschutzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.

 

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN? Privathaftpflichtversicherung Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss für diesen aufkommen. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für diese Kosten auf. Sie übernimmt aber auch die Rolle einer „passiven Rechtsschutzversicherung“ und prüft Schadenersatzansprüche, die an Sie gestellt werden darauf, ob sie gerechtfertigt sind. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Sie genießen Versicherungsschutz auch als Mieter einer Wohnung, bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer oder Skater, auf Reisen oder beim Sport. Die Privathaftpflichtversicherung ist eine absolute Notwendigkeit für jeden!

 

Unfallversicherung

Zusätzlich ist eine Unfallversicherung ratsam. In 70% aller Fälle besteht kein Leistungsanspruch über die gesetzliche Unfallversicherung. Dies gilt z.B. für alle Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen. Gerade zur Anpassung des gewohnten Lebensumfeldes an eine Invalidität bedarf es oft großer Geldmittel (Umbau Haus, Pkw, etc.) die unabhängig davon aufzubringen sind, ob es Einschnitte im Einkommen gibt. Wurden Sie durch einen Schädiger invalide, stehen Ihnen neben einem angemessenen Schmerzensgeld nur sonstige, konkret anfallende nötige Kosten als Schadensersatz zu. Mehr ist rechtlich als Ausgleich nicht vorgesehen. Für „Komfortanschaffungen“ wie etwa hochwertige Prothesen mit Nervenimpulserkennung oder die Anstellung eines menschlichen Vorlesers, statt einer Computerlösung, müssen Sie selbst aufkommen.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung sieht für nach 1961 Geborene nur noch eine Erwerbsminderungsrente vor, wenn aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr wie gewohnt gearbeitet werden kann. Die Prüfung richtet sich hier lediglich nach der allgemeinen Arbeitsfähigkeit und der täglich möglichen Arbeitsstundenzahl. Selbst bei Schwerkranken kommt es hier oft zur Leistungsablehnung. Da diese Rentenleistung nur sehr niedrig ausfällt, kommt es selbst im Bezugsfall zu enormen Einkommensverlusten für Sie. Mit einer eigenen privaten Absicherung der Arbeitskraft, bei der klar definiert ist, unter welchen Voraussetzungen eine zuvor fest vereinbarte Rente ausgezahlt wird, gehen Sie auf Nummer sicher.

 

Tuttlingen, den 15.10.2020

 

Sanverdi Versicherungsmakler GmbH 

 

 

 

 

 

 

 

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