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HEILWESEN-RECHTSSCHUTZ Damit Sie Ihr Recht auch durchsetzen können!

 

REGRESS-RECHTSSCHUTZ

Die Praxis des Allgemeinmediziners Dr. Müller ist stark ländlich angesiedelt. Bedingt durch den spürbaren, berufsbedingten Wegzug der jüngeren Bevölkerung zählen vor allem ältere Bürger und chronisch Kranke zu seinen Patienten. Entsprechend hoch fallen die nötigen Arzneimittelverordnungen aus. Die Kassen ärztliche Vereinigung setzt bei einer der Abrechnungen daher einen Arzneimittelregress an. Die besondere Patientensituation der Praxis wurde nicht berücksichtigt. Ein eingeschalteter Anwalt kann eine Prüfung des Sachverhalts bewirken; der Regress ist in vollem Umfang unangebracht.

 

PRAXIS-VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ

Der Zahnarzt Dr. Guth setzt seinem Patienten Welscher insgesamt vier Implantate. Der Heil- und Kostenplan wurde im Vorfeld zur Vorlage bei Krankenkasse und Krankenzusatzversicherung an den Kunden ausgehändigt. Der Patient wurde von seiner Zusatzversicherung informiert, welche Summe er nach Abzug der gesetzlichen sowie der Zusatzleistungen selbst noch aufbringen muss. Diese Mitteilung hat er nicht gelesen. Als er nach Abschluss der Behandlung die Rechnung der Praxis erhält, weigert er sich, diese zu begleichen. Nach einem erlassenen Mahnbescheid geht die Sache vor Gericht, wo die Forderung in Umfang und Höhe als gerechtfertigt angesehen wird. Die Rechtsschutzversicherung leistete alle Kostenvorschüsse, die bis dahin anfielen.

 

SPEZIAL-STRAF-RECHTSSCHUTZ

Es ist etwa sechs Uhr morgens, als die Haustürklingel sturmläutet und die Orthopädin Dr. Möller beim Frühstück mit Ihrem Ehemann stört. Draußen steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl. Einer ihrer privat krankenversicherten Patienten hatte über Jahre mit einem befreundeten Heilpraktiker „kooperiert“ und Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen bei seiner Krankenversicherung eingereicht. Einem Sachbearbeiter waren die hohe Anzahl von Abrechnungen und einige Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Es wurde Anzeige gegen den Patienten und seinen Heilpraktiker erstattet. Da der betroffene Patient im vergangenen halben Jahr auch verhältnismäßig oft bei Frau Dr. Möller in Behandlung war, geriet auch sie in den Verdacht, in diesen Abrechnungsbetrug verwickelt zu sein. Ein von ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlener Strafverteidiger nahm sich der Sache an, erwirkte eine zeitnahe Rückgabe von beschlagnahmten Akten und PCs. Mittels selbst in Auftrag gegebener Gutachten konnte belegt werden, dass die durchgeführten Behandlungen zu 100 % korrekt und angebracht waren. Die Ermittlungen gegen die Ärztin wurden eingestellt, bevor es zu einem Reputationsschaden in der Öffentlichkeit kommen konnte.

 

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für alle niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und – je nach gewähltem Versicherer – anderen Berufsgruppen, die dem Feld des Heilwesens zugeordnet werden können (z. B. Ergotherapeuten, Psychologen, Tierärzte, Hebammen, etc.)

WAS IST VERSICHERT?

Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten.

WER IST VERSICHERT?

  • Versicherungsnehmer
  • Arbeitnehmer/-in in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer

 

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. VERSICHERBAR?

  • Rechtsschutz für Firmen und Selbstständige
  • Verkehrs-Rechtsschutz
  • Regress-Rechtsschutz im außergerichtlichen Verfahren
  • Praxis-Vertrags-Rechtsschutz
  • Privat-Rechtsschutz für den Inhaber/Geschäftsführer
  • Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Spezial-Straf-Rechtsschutz
  • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
  • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
  • Forderungsmanagement

 

Soweit vereinbart sind u. a. folgende Leistungsarten im Deckungsumfang enthalten: Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, Daten-Rechtsschutz vor Gerichten 

WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. NICHT VERSICHERBAR?

  • Baurechtsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes
  • Streitigkeiten des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen untereinander
  • Kapitalanlagestreitigkeiten
  • Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen und Verfassungsgerichten
  • Vorsätzlich begangene Straftaten (rechtkräftiges Urteil)
  • Vertragsrechtliche Streitigkeiten (z. B. Forderungen an Kunden, Gewährleistungsansprüche von Kunden, etc.)

 

Hier kann der Versicherungsmarkt Ausnahmen und zumindest teilweise Deckungslösungen kennen.

 

Sanverdi Versicherungsmakler Tuttlingen

 

27.01.2021

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