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DIESES THEMA BEWEGT DIE WELT: DAS CORONAVIRUS

DIESES THEMA BEWEGT DIE WELT: DAS CORONAVIRUS

 

Das #Coronavirus dominiert alle Medien. Spätestens seit der Quarantänegebiete in Italien stellt sich vermehrt die Frage, ob Versicherungsschutz erhältlich ist. Es vergeht kein Tag ohne neue Corona-Meldungen – und das Virus scheint immer näher zu kommen. Nach Italien streckte es seine Fühler nach Österreich aus, und was hinter den Alpen zu finden ist, das wissen wir alle. Doch wie so oft sollte man auch bei diesem Thema nicht in Panik oder Hysterie verfallen und einen kühlen Kopf bewahren – und nötige Vorsorge treffen. Doch genau das ist gar nicht so einfach.

 

Wir haben uns bemüht, in diesem Artikel auf die häufigsten gestellten Fragen einzugehen und nach bestem Wissen zu beantworten: Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn die Firma eines Kunden aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird? Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfallausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“. Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird.

 

Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat? Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend in Kauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen: A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nimmt ein Kunde nicht an einer Messe teil oder tritt eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden? Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Artbrauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar. Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld? Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch. Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privatkrankenversichert ist, mit Tagegeld? Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht. Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier? Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen. Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden? Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch grundsätzlich Deckung über Betriebsschließungsversicherungen besteht. Diese sind je

nach Anbieter aber nicht für jede Betriebsart erhältlich. Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Beachten Sie bitte, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben! Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen? Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nichtvorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss. Ein Kunde möchte aus Angst vor Erkrankung seine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung? Wie ist es mit Reiseabbruch? Auch hier gilt wieder: Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reiswarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regle kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“).Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spräng ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes1.bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB. zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes2.bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz. unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der 3.Pandemiestatus festgestellt wurde .Ein Kunde erkrankt im Auslandsurlaub an Corona. Wie steht es mit der Auslandskrankenversicherung? Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit).Beispielhaft sei hier die Würzburger als mögliche Lösung genannt. Ein Kunde ist im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun? Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem der Kunde strandet. Hat Corona irgendwelche negativen Auswirkungen auf Biometrie-Produkte jeder Art(BU, RLV…)? Hinsichtlich der Leistungspflicht nicht – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durcheine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Letzteres ist dann bei einem insgesamt großen, finanzstarken Unternehmen sicherlich ein kleineres Problem als bei einem kleineren, schwachbrüstigeren. Und was ist mit der Infektionsklausel in der BU? Diese ist für medizinische Berufe recht verbreitet, bei einigen Anbietern aber auch für jeden

Beruf ganz automatisch in den Bedingungen verankert. Wird einem nach Infektionsschutzgesetz die berufliche Tätigkeit für mindestens sechs Monate untersagt und besteht so auch ununterbrochen für sechs Monate, greift die Klausel und die Rente wird ausgezahlt. Das dürfte die inhaltliche Schnittmenge der Fragen sein, die uns in den letzten Tagen erreichte. Wir hoffen, wir konnten Ihnen damit etwas helfen und zumindest eine erste Orientierung liefern. Vielleicht auch noch interessant für Sie: eine aktuelle Corona-Karte, die Auskunft über die weltweite Ausbreitung der Krankheit gibt. Wir wünschen Ihnen, dass sich die Wellen, die das Coronavirus momentan verbreitet, bald wiederglätten und Sie sich wieder ganz auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren können.

(VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG | Eintrag vom 03.03.2020)

Sanverdi Versicherungsmakler GmbH

Tuttlingen, den 03.03.2020

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